Impressum

rGescher ist hebräisch und heisst Brücke     -   Gescher Ha Chaim  ist eine Brücke des Lebendigen, des Lebens, eine lebendige Brücke

(Die Brücke auf dem Bild ist die Rheinbrücke bei Breisach am Abend.)

Satzung Gescher Ha Chaim e.V.


Präambel

Die Arbeit des Vereins basiert auf der Förderung der interkulturellen und interreligiösen Toleranz. Der europäisch jüdische Dialog in Geschichte und Gegenwart genießt dabei besondere Aufmerksamkeit.

In diesem Sinne hat Gescher Ha Chaim e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Gescher Ha Chaim e.V. 2. Er hat seinen Sitz in Freiburg und ist dort in das Vereinsregister unter der Nummer VR 701174 eingetragen. 3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins 2.1. 1. Der Verein dient der Entwicklung und Förderung interkultureller und interreligiöser Toleranz. Der europäische Dialog in Geschichte und Gegenwart genießt dabei eine besondere Aufmerksamkeit. 2. Der Verein fördert das jüdisch-deutsche und jüdisch-europäische Gespräch mit der Absicht gegenseitiges Wissen und Verständigung und Toleranz zu schaffen. 3. Der Verein legt insbesondere Wert auf die Entwicklung interkultureller und interreligiöser Toleranz bei Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden. Hierfür strebt der Verein die Etablierung von Kindertagesstätten an. Diese sind im Sinne des Grundgedankens ausgerichtet und offen für alle Familien, die diesen Grundgedanken respektieren. 4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, sowie die Förderung eines Blickes auf eine globale Welt und dadurch die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung und der Kultur. 5. Der Verein arbeitet auch sozialwissenschaftlich und journalistisch. Dies könnte z.B. sein: - Die Durchführung einer interdisziplinären sprachwissenschaftlichen Konferenz zur Diskursanalyse hinsichtlich von Ausgrenzungs- und auch Antisemitismusmustern - Die Befragung zuständiger Fachstellen, die mit bestimmten Bevölkerungsgruppen betraut sind, die möglicherweise Opfer von Ausgrenzung sein können, oder selbst Ausgrenzungsmuster entwickeln

- Die Auswertung der Medienlandschaft mit Hilfe sprachwissenschaftlicher Kriterien die auf Muster von Antisemitismus und Ausgrenzung hindeuten. - Journalistische Arbeit, die geeignet ist, eine Plattform zu bieten für Veröffentlichungen und Diskurse, die geeignet sind, totalitäre, antidemokratische und antisemitische Tendenzen, sei es in Randgruppen oder in der Gesellschaft im Ganzen sichtbar zu machen. Ferner den Diskurs darüber zu ermöglichen, wie mit Ängsten und Bedrohungen, aber auch mit Ressentiments und Vorurteilen umgegangen werden kann, um die Ebene des Dialogs zu ermöglichen. -sozialhistorische Forschung über den Widerstand in Nationalsozialismus und Faschismus, zum Verständnis der Grundlagen und der Entwicklung totalitärer Systeme und deren Demokratieabbau. 2.2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die

- Schaffung und Erhaltung von Kindertagesstätten

- Förderung von kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen, die dem Vereinszweck im Sinne der Präambel dienen.

- Durch Bildungsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die der Antisemitismusprävention und Demokratieförderung dienen.


§ 3 Steuerbegünstigung 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf ein eventuelles Vereinsvermögen. 3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ein Verhalten, welches den Vereinszwecken zuwiderläuft, kann zum Ausschluss oder zur Nichtaufnahme in den Verein führen. 2. DieMitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung, dem der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zustimmt.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche formlose Erklärung an den Vorstand und ist ohne Frist mit sofortiger Wirkung möglich. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein über lange Zeit nicht mehr nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann durch einfache Mehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und zu hören.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt für eine natürliche Person 3 Euro. Dieser kann als Grundbetrag gesehen werden und jederzeit vom Mitglied aufgestockt werden. Über Beiträge von juristischen Personen wird im Einzelfall in Absprache mit der entsprechenden Organisation entschieden. 2. Mitglieder haben das Recht auf Information über den Verein - durch die Mitgliederversammlung - auf formlosen Antrag durch die Teilnahme an Vorstandssitzungen - durch die Beantwortung konkreter Anfragen Mitglieder haben das Recht auf Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Sie können für bestimmte Zwecke und Vereinsinteressen Ausschüsse und ähnliche Formate bilden, um sich spezifischen Schwerpunkten zu widmen. Der Vorstand ist dann verpflichtet zu kooperieren und zu unterstützen. Fördermitgliedschaft Jede natürliche und juristische Person kann auch Fördermitglied werden, wenn die Vereinsziele und/oder seine Einrichtungen unterstützt werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, müssen aber auf Antrag in der Mitgliederversammlung gehört werden und haben das Recht auf Information.


§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Ausschüsse /Arbeitsgruppen nach Bedarf


§ 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von der/dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet in Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abwahl des Vorstandes b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes. e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

3. Zur Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tags so oft es erforderlich ist. In der Regel ein Mal im Jahr. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 5. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, sobald der zehnte Teil der Mitglieder anwesend ist. 6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Protokollführung unterschrieben.


§ 8 Vorstand 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht im Sinne von §26 BGB aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden. 2. Jede/jeder von ihnen vertritt den Verein auch allein und ist auch allein zeichnungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt aber solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.



§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung 1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden stimmberechtigten erforderlich. Für Entscheidungen die nicht eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung beinhalten genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürften keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten. 3. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die: Liberale Jüdische Gemeinde Beth Shalom e.V. München Und zwar mit der Auflage, es entsprechend ihren bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 der Satzung zu verwenden. Als weitere Aufgabe gilt die Verwendung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

Gescher Ha Chaim e.V. ist in Freiburg unter der Nummer VR 701174 als gemeinnütziger Verein eingetragen.

Spenden können steuerlich abesetzt werden.

Bankverbindung: Gescher Ha Chaim e.V.   GLS Bank  IBAN: DE 65 4306 0967 1322 5962 01

Steuernummer: 06470/22800 Finanzamt Freiburg Stadt

 gescherhachaim@outlook.de

Sie/ihr können/könnt uns auch eine Mail schreiben und um einen Rückruf bitten

oder: Gescher HaChaim e.V. PLZ 79002 für Freiburg/ Postfach 240

oder: Gescher Ha Chaim e.V., Basler Landstraße 30, 79111 Freiburg 

+ Mobil: +49 15562 995651 oder 0761 48896404

Sylvia Schliebe  Dipl. Sozialarbeiterin / Pädagogin

Vorstandvorsitzende des Vereins

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